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Steuerliche 1%-Regel gilt jetzt auch für Fahrräder

Arbeitgeber haben es jetzt wesentlich einfacher, Dienstfahrräder bereitzustellen, die von den Mitarbeitern auch privat genutzt werden können, z.B. auf dem Arbeitsweg. In einem gleichlautenden Erlass haben alle Landesfinanzbehörden bisherige Unklarheiten bei der Besteuerung jetzt beseitigt: schon ab 2012 können hier im Wesentlichen die steuerlichen Regeln angewendet werden, die den Betrieben von der Dienstwagenregelung bereits vertraut sind.

Der Bundesdeutsche Arbeitskreis für Umweltbewusstes Management (B.A.U.M.) e.V. sieht dadurch eine große Hürde beseitigt, die bisher viele Unternehmen von der Anschaffung von Firmenfahrrädern abgehalten hat und hofft auf den verstärkten Einsatz des klima- und umweltfreundlichen Verkehrsmittels Fahrrad auch bei den Unternehmen.

 

Überlässt ein Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, sieht der neue Erlass für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes vor:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze (bis zu 44 €) für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.

 

Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden (Quelle: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 23. November 2012).

 

B.A.U.M. hatte sich u.a. gemeinsam mit dem Verbund Service und Fahrrad (VSF) e.V. und dem B.A.U.M.-Mitgliedsunternehmen LeaseRad für eine einfache und verständliche Steuerregelung für die private Nutzung von Firmenfahrrädern eingesetzt. „Die Unsicherheiten und Nachteile bei der steuerlichen Handhabung bei Firmenfahrrädern sind endlich beseitigt. Arbeitgeber können nun – wie beim Dienstwagen – Mitarbeitern auch ein Firmenfahrrad zur Verfügung stellen, freut sich B.A.U.M.-Vorstandsmitglied Dieter Brübach über die Neuregelung, denn: „Die Nutzung des Fahrrads hat auch für Unternehmen viele Vorteile: Es ist unschlagbar kostengünstig, braucht wenig (Stell-)Platz, ist absolut emissionsfrei und damit klimaverträglich und fördert obendrein noch die Gesundheit der Mitarbeiter.“

 

Dass einige Unternehmen die Nutzung des Fahrrades bereits tatkräftig fördern, zeigen auch die Bewerbungen bei dem Wettbewerb „Die fahrradfreundlichsten Arbeitgeber“, den B.A.U.M. in diesem Jahr zum dritten Mal ausgelobt hatte. Die aktuellen Preisträger, darunter die Universität Osnabrück und das Softwareunternehmen Dialogika aus Saarbrücken, zeigen welch großen Nutzen das Fahrrad sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeitern hat und mit wie viel Engagement und Freude alle Beteiligen das Projekt Fahrradförderung im Unternehmen voranbringen.“
 
 
 
Ansprechpartner:
DIETER BRÜBACH
B.A.U.M. e.V.
Asternstraße 16
30167 Hannover
Tel. 0511/16 500 21
E-Mail info@fahrrad-fit.de